Eingliederungshilfe für Behinderte zum Besuch einer Hochschule

Eingliederungshilfe

Die Eingliederungshilfe für Behinderte zum Besuch einer Hochschule ist ein Teil der Sozialhilfe und als solche im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt. Sie soll Studenten mit Behinderungen von den erheblichen Mehrkosten entlasten, die behinderungsbedingt im Studienalltag entstehen. Beantragt wird die Eingliederungshilfe beim überörtlichen Sozialhilfeträger des jeweiligen Hochschulorts.

Eingliederungshilfe gibt es grundsätzlich in drei Kategorien:

1. Technische Hilfsmittel

Nur wenige Hochschulen verfügen über einen eigenen Hilfsmittel-Pool, den sie beeinträchtigten Studierenden zur Verfügung stellen können. In der Regel müssen sich Betroffene selbst um die Anschaffung der nötigen Arbeitsmittel kümmern - zumal diese oft ohnehin eine individuelle Anpassung erfordern. Die Eingliederungshilfe übernimmt die Anschaffungskosten nur, wenn die Hilfsmittel eindeutig studienbedingt sind. Für Hilfsmittel, die auch außerhalb des Studiums gebraucht werden, ist die Krankenkasse zuständig. Konkret finanziert die Eingliederungshilfe bei fachärztlich nachgewiesenem Bedarf z. B. Funk-Mikrofon-Übertragungsanlagen für Hörgeschädigte oder Notebooks mit mobiler Braillezeile und Sprachausgabe für Sehgeschädigte.

2. Personelle Hilfen

Wenn technische Hilfsmittel nicht ausreichen, ist unter Umständen eine personelle Assistenz nötig. Manche Körperbehinderte benötigen eine dauerhafte Studien- und Mitschreibassistenz, die sie im Studienalltag begleitet. Diese Rolle übernimmt häufig ein geeigneter Kommilitone aus dem eigenen Semester. Darüber hinaus können insbesondere in Prüfungssituationen speziell ausgebildete Gebärdensprachdolmetscher oder Schriftdolmetscher erforderlich sein. Auch die Bibliotheksrecherche ist ein Einsatzfeld für persönliche Helfer.

3. Behinderungsbedingten Mehrbedarf

Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist die am weitesten gefasste Kategorie. Hierunter fallen Zusatzkosten wie Kopierkosten, Kosten für Literaturübersetzungsdienste oder Fahrtkosten. In Einzelfällen finanziert die Eingliederungshilfe Betroffenen sogar den Führerschein und ein speziell ausgerüstetes Fahrzeug, wenn nur so das Erreichen der Hochschule sichergestellt ist.

Da die Eingliederungshilfe eine Form der Sozialhilfe ist, haben Betroffene bei der Antragsstellung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Oberhalb bestimmter Freigrenzen müssen sie sich selbst an der Finanzierung der Hilfsmaßnahmen beteiligen. Wichtig ist in jedem Fall: Bei den Maßnahmen darf es sich nicht um bloße Erleichterungen handeln, sondern sie müssen nachweislich unabdingbar für den Studienerfolg sein. Außerdem gilt: Eingliederungshilfe wird in der Regel nur für ein Erststudium und nur bis zum Bachelorabschluss gewährt.

Sozialhilfe für behinderte Studenten

Für Behinderte gelten bei der Finanzierung ihres Studiums ähnliche Bedingungen wie für nicht-behinderte Studenten. So steht ihnen die Zahlung von BAföG zu, doch auch Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII kommen für Behinderte in Frage. Ansprechpartner für alle Hilfen ist der überörtliche Sozialhilfeträger.

Während das BAföG lediglich den ausbildungsbedingten Unterhalt abdeckt, sehen sich Behinderte häufig mit einem enormen Mehrbedarf konfrontiert, der durch die Sozialhilfe gedeckt werden soll. Zu unterscheiden ist der studienbedingte und ausbildungsgeprägte Mehrbedarf und der nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarf. Der studienbedingte Mehrbedarf wird durch die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gezahlt. Der nicht-ausbildungsgeprägte Mehrbedarf gehört zum Lebensunterhalt und geht auf das SGB II zurück, nach dem erwerbsfähige Studierende Unterstützung verlangen können. Vorübergehend voll erwerbsgeminderte Studierende dagegen erhalten wiederum eine Unterstützungsleistung nach dem SGB XII. Sowohl die Leistungen nach dem SGB II als auch die Unterstützungsleistungen nach dem SGB XII können bei Behinderten einen Mehraufwand zum Lebensunterhalt ausmachen, der sich aus der Behinderung ergibt. Im Einzelfall wird eine Prüfung stattfinden, ob der beanspruchte Mehrbedarf tatsächlich gegeben ist.

Eine der wichtigsten Leistungen dürfte die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sein. Sie soll eine drohende Behinderung verhindern oder eine vorhandene Behinderung und ihre Folgen mildern oder beseitigen. Darüber hinaus soll sie Menschen mit Behinderung oder mit einer chronischen Krankheit in die Gesellschaft eingliedern. Dazu gehören die Erleichterung der Teilnahme am sozialen Leben und die Bereitstellung eines angemessenen Arbeitsplatzes. Insgesamt zielt sie darauf ab, ein Leben zu ermöglichen, das unabhängig von der Pflege ist. Da die Aufnahme eines Studiums explizit dazu geeignet ist, ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben zu führen, unterstützt die Eingliederungshilfe verschiedene Maßnahmen im Rahmen des Studiums. Dazu gehören die Bereitstellung von studienbezogenen Hilfsmitteln oder persönlichen Studienassistenzen, die Finanzierung technischer Hilfsmittel und die Hilfe für den Erwerb eines angepassten PKWs einschließlich der Fahrerlaubnis. Welche Unterstützungsleistungen für behinderte Studenten in Frage kommen, wird sich immer aus der individuellen Situation ergeben. Eine rechtzeitige Prüfung und Beantragung der gewünschten Leistungen ist deshalb zu empfehlen.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Das Hochschulrahmengesetz fordert, "dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden" (§2 Abs. 4, HRG). Studienbewerber bzw. Studierende mit Behinderung haben daher die Möglichkeit, Sonderkonditionen bei der Studienzulassung und bei Prüfungen einzufordern. Hierfür stellen sie einen sogenannten Antrag auf Nachteilsausgleich.

Nachteilsausgleich bei der Zulassung zum Studium

Studienplätze in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen vergibt die Stiftung für Hochschulzulassung (www.hochschulstart.de). Bewerber mit Behinderungen oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in gesonderten Anträgen Nachteilsausgleiche bezüglich Durchschnittsnote und Wartezeit verlangen. Eine Verbesserung der Durchschnittsnote (Sonderantrag E) kann bewilligt werden, wenn der Betroffene begründet darlegt, dass seine Abiturdurchschnittsnote ohne die gesundheitlichen Probleme besser ausgefallen wäre. Eine Verbesserung der Wartezeit (Sonderantrag F) lässt sich analog erzielen, falls der Bewerber in gesundem Zustand seine Studienberechtigung nachweislich früher erlangt hätte. Beide Sonderanträge erfordern in der Regel ein ausführliches Schulgutachten, in dem die besuchte Schule die Behauptungen detailliert bestätigt. Außerdem muss ein fachärztliches Gutachten die gesundheitlichen Nachteile und versäumte Unterrichtszeiten dokumentieren. Liegt eine Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent vor, ist ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes erforderlich.

Nachteilsausgleich bei Studienprüfungen

Bei Prüfungen ist Chancengleichheit oberstes Gebot. Prüfungskonditionen dürfen weder behinderte noch nicht behinderte Studierende benachteiligen. Die inhaltlichen Anforderungen der Prüfung müssen daher immer die gleichen bleiben. Hingegen lassen sich die Rahmenbedingungen einer Prüfung an die besondere Belange des Prüflings anpassen. Ein angemessener Nachteilsausgleich kann etwa aus einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen ist schriftlich an den zuständigen Prüfungsausschuss zu richten und mit fachärztlichen oder psychologischen Gutachten zu untermauern. Grundsätzlich gilt: Jeder Nachteilsausgleich ist eine Einzelfallentscheidung. An den meisten Hochschulen beraten Behindertenbeauftragte Betroffene zu den Erfolgsaussichten und den vor Ort gültigen Regeln der Antragsstellung.

Stotternde Studenten - Tipps und Tricks gegen das Stottern

Rund 800.000 Menschen in Deutschland stottern - also gut 1 Prozent der Gesamtbevölkerung. Da Stottern entgegen mancher Vorurteile nicht mit einer geringen Intelligenz einhergeht, haben auch viele Studenten mit dieser Form der Sprechbehinderung zu kämpfen. Für sie wird oft jedes Referat und jeder Diskussionsbeitrag zur Tortur.

Niemand muss sich für sein Stottern schämen

Um nicht in einen Teufelskreis aus Angst und Vermeidung zu geraten, empfiehlt es sich, offen und selbstbewusst mit dem Stottern umzugehen. Wer mit seinen Kommilitonen frei über das Thema spricht, wird feststellen, dass den Anderen das Stottern oft gar nicht so stark auffällt wie einem selbst. Redeangst vor Gruppen kennen außerdem auch viele nicht stotternde Studenten nur zu gut. Die meisten Universitäten bieten Rhetorik-Workshops und Kurse für Entspannungstechniken an, mit denen sich solche Ängste gemeinsam abbauen lassen.

Das Stottern mit professioneller Therapie bekämpfen

Im medizinischen Sinne ist Stottern zwar (noch) nicht heilbar, dennoch lassen sich durch Stottertherapien auch im Erwachsenenalter gute Fortschritte erzielen. Professionell behandeln können Logopäden, Sprachtherapeuten, Sprachheilpädagogen oder Atem-, Stimm- und Sprechlehrer. Um einen seriösen Anbieter zu finden und nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, lassen sich Interessierte am besten von der eigenen Krankenkasse beraten.

Selbstbewusst durch Selbsthilfe

Wer keine Therapie bewilligt bekommt oder sich über die Therapie hinaus mit anderen Betroffenen austauschen will, sollte die Mitarbeit in einer Selbsthilfegruppe in Erwägung ziehen. In über 80 deutschen Städten existieren inzwischen Selbsthilfegruppen für Stotternde. Innerhalb dieser Gruppen werden nicht nur Erfahrungen und Tipps ausgetauscht, sondern auch gemeinsam neue Therapiemethoden ausprobiert. Adressen und weitere Informationen gibt es bei der Bundesvereinigung der Stotterer-Selbsthilfe.

Die eigenen Rechte kennen und einfordern

Stottern ist eine Form der Behinderung - und wie anderen behinderten Studierenden stehen Stotternden unter Umständen Nachteilsausgleiche zu. Dies kann z. B. eine Zeitzugabe bei mündlichen Prüfungen sein oder die Erlaubnis, statt einer mündlichen Prüfung oder eines Referats eine schriftliche Prüfungsleistung zu erbringen. An vielen Hochschulen gibt es heutzutage Behinderungsbeauftragte und Beratungsstellen, die Betroffene über derartige Nachteilsausgleiche informieren.