Bafög

Bafög

Eine akademische Ausbildung ist auch heute noch die Basis für einen soliden Start ins Berufsleben. Die Perspektive, dem Arbeitsmarkt mit einer gehobenen Qualifikation dauerhaft zur Verfügung zu stehen, ist ohne diese berufliche Grundlage keinesfalls selbstverständlich. Deshalb soll in Deutschland niemand aus finanziellen Gründen auf ein Studium verzichten müssen, vielmehr soll es allen jungen Menschen möglich sein, eine akademische Ausbildung aufzunehmen, sofern die erforderlichen Hochschulzugangsberechtigungen gegeben sind. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zielt darauf ab und legt die erforderliche wirtschaftliche Basis.
Die im Rahmen des BAföG förderfähige Ausbildung ist genau definiert, sie geht über die universitäre Ausbildung an einer Hochschule weit hinaus. Anspruch auf BAföG hat, wer die persönlichen Anforderungen erfüllt, dazu gehört in erster Linie die deutsche Staatsbürgerschaft oder ein nach § 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes definierter aufenthaltsrechtlicher Status. Darüber hinaus muss die persönliche Eignung erkennen lassen, dass das Studium aller Voraussicht nach planmäßig abgeschlossen wird. Und schließlich muss die förderfähige Ausbildung vor der Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden, handelt es sich um einen Masterstudiengang, muss der Beginn vor dem vollendeten 35. Lebensjahr liegen. Die BAföG-Förderung wird als Vollzuschuss, als Zuschuss, als Staats- oder Bankdarlehen gewährt. Die Höhe der Förderung wird unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens, der Einkünfte der Eltern, des eigenen Vermögens und unter Beachtung von Freibeträgen individuell berechnet. Der BAföG-Höchstbetrag liegt derzeit bei 670 Euro im Monat.

Ein Blick in die Geschichte

Zum 01. September 1971 wurde das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ins Leben gerufen. Die damalige Bundesregierung wollte den jungen Menschen den Zugang zu den deutschen Universitäten ermöglichen, deren finanzielle und familiäre Verhältnisse ein Studium nicht zulassen. In der Begründung des BAföG hieß es dann, dass der soziale Rechtsstaat sogar dazu verpflichtet sei, soziale Unterschiede durch eine entsprechende Sozialordnung auszugleichen. Indem man jungen Menschen eine Chancengleichheit bei der Wahl ihrer Ausbildung einräumt, käme man genau dieser Verpflichtung nach. Anfangs als reiner Zuschuss zum Studium gewährt, wurde das BAföG schon im Jahr 1974 in ein teilweises Darlehen umgewandelt, so dass ein individueller Teil der gewährten Fördersumme nach dem Abschluss des Studiums zurückgezahlt werden musste. Im Jahr 1983 fiel dann die Entscheidung, nur noch universitäre Ausbildungen oder eine Weiterbildung auf dem zweiten Bildungsweg durch einen staatlichen Zuschuss zu unterstützen. Von 1983 bis 1990 wurde die BAföG-Förderung sukzessive auf ein zinsloses Darlehen umgestellt, im Jahr 1990 erfolgte die Aufteilung in einen 50-prozentigen Zuschuss und ein 50-prozentiges zinsloses Darlehen. Seit April 2001 gilt mit dem Ausbildungsförderungsreformgesetz ein neues BAföG, das die Aufteilung der Förderung auf den Bund und die Länder vorsieht. Seit 01. Oktober 2010 greift die aktuelle Version des BAföG, die vor allem eine Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten und eine Erhöhung des BAföG-Satzes vorsieht.

Die Regelungen im Einzelnen

Eine Ausbildungsförderung in Form des BAföG wird nach § 2 BAföG gewährt für eine Ausbildung an weiterführenden Schulen ab Klasse 10, an Berufsfachschulen ab Klasse 10, an Fachschulen und Fachoberschulen, an Berufsfachschulen, an Abendschulen, an Höheren Fachschulen und Akademien und an Hochschulen. In der Regel sind Schüler und Studierende nur dann förderberechtigt, wenn sie nicht zu Hause bei den Eltern wohnen und deshalb einen eigenen Hausstand haben.
Förderberechtigt sind Studierende mit deutscher Staatsangehörigkeit, ebenso förderberechtigt sind Ausländer, die bereits gesellschaftlich integriert sind und eine Bleibeperspektive haben. Die Bleibeperspektive kann in Form eines Daueraufenthaltsrechts oder einer Niederlassungserlaubnis nachgewiesen werden. Studierende haben mit dem Beginn des fünften Fachsemesters in der Regel einen Leistungsnachweis vorzulegen, der ihre Befähigung belegt, das Studium in der vorgeschriebenen Zeit abzuschließen. BAföG wird an Studierende gewährt, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Geht es um die Förderung eines Master-Studiengangs, darf das 35. Lebensjahr noch nicht beendet sein. Ausnahmen sind möglich und im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Schüler erhalten nach § 17 BAföG einen Vollzuschuss und müssen die Förderung nicht zurückzahlen. Studierenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen steht eine Förderung zu, die zu 50 Prozent aus einem Zuschuss und zu 50 Prozent aus einem zinslosen Darlehen besteht. Die Rückzahlungsbedingungen sind in den § 18, 18a und 18b detailliert geregelt.
Die Höhe des BAföG wird individuell errechnet, der Fördersatz liegt in Abhängigkeit von der geförderten Ausbildung, von der Unterbringung und von der Krankenversicherungspflicht zwischen 216 Euro und 670 Euro. Bei der Ermittlung des Fördersatzes kommen das eigene Einkommen, das persönliche Vermögen sowie die Einkünfte der Eltern zum Ansatz, ergänzt wird die Berechnung durch Freibeträge.

BAföG-Regelungen für behinderte Studenten

Für Studenten mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen sieht das Bundesausbildungsförderungsgesetz - kurz BAföG - eine Finanzierung des Studiums vor. Dies gilt immer dann, wenn keine eigenen Mittel in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und wenn auch die Eltern oder der Ehegatte nicht für die Finanzierung herangezogen werden können.

Wo beantragen?

Beantragt werden muss das BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung, zu finden bei den örtlichen Studentenwerken. Zuerst muss jedoch die Zusage für den Studienplatz vorliegen. Beim Amt für Ausbildungsförderung werden auch die verschiedenen Anträge auf Berücksichtigung besonderer Härtefälle gestellt.

Spezielle Regelungen

Für behinderte Studenten wird ein zusätzlicher Härtefreibetrag auf das Einkommen der Eltern angerechnet. Die Förderungshöchstdauer kann verlängert werden und es werden besondere Modalitäten für die Rückzahlung des BAföG gewährt.
Möglich ist zudem, dass ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag bewilligt wird. Üblich ist ein solcher Freibetrag in einer Höhe von 5.200 Euro. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Eine solche Härte liegt zum Beispiel vor, wenn das vorhandene Vermögen für die Abmilderung der Folgen einer Behinderung eingesetzt werden soll. Wichtig: Mehrausgaben, die durch die Behinderung entstehen, werden bei der Berechnung des BAföG nicht einbezogen.
Für Studierende mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gilt, dass die Kommunikation mit dem BAföG-Amt auch mithilfe von Gebärdensprache geführt werden kann.

Die Rückzahlung des BAföG

In der Regel muss fünf Jahre nach Ablauf der Förderung damit begonnen werden, die Rückzahlung zu leisten. Üblicherweise wird die Tilgung in Raten geleistet. Teilweise kann eine Freistellung erwirkt werden, wenn das Einkommen des ehemaligen BAföG-Beziehers sehr gering ist und feste Sätze pro Monat nicht übersteigt. Außerdem können behinderungsbedingte Mehraufwendungen geltend gemacht werden. Diese werden als zusätzliche Freibeträge berücksichtigt. Dies bewirkt, dass sich die Freibeträge erhöhen, bis zu denen eine Freistellung von der Rückzahlung möglich ist.

Förderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt für Studenten unter bestimmten Bedingungen eine finanzielle Beihilfe, doch dürfen die Eltern oder der Ehepartner des Studierenden nur über ein Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe verfügen, damit diese Förderung gewährt werden kann. Der Förderungsbetrag ist unterschiedlich hoch und wird nur an Studierende gezahlt, deren Lebensunterhalt und Ausbildungskosten nicht durch die eigenen finanziellen Mittel abgedeckt werden können.

Nach Abschluss des Studiums müssen die Studenten das gewährte Bafög vollständig oder teilweise zurückzahlen. Gegenwärtig sind sofort nach Beendigung des Studiums bis zu 50 Prozent davon an den Staat zurückzuzahlen, doch fallen keine Zinsen an. Die Gewährung von BAföG ist auf eine bestimmte Dauer begrenzt, bis zu 25 Prozent des Darlehens können erlassen werden, wenn das Studium vor Ende der maximalen Förderungsdauer abgeschlossen wird oder der Student besonders gute Studienleistungen erbringt. Beide Möglichkeiten des Darlehenserlasses sind miteinander kombinierbar, so können im günstigsten Fall bis zu 50 Prozent des Darlehens erlassen werden. Ein Nachlass ist auch möglich, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Die Gesamtbelastung durch das Darlehen beträgt maximal 10.000 Euro. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt in Raten, spätestens 20 Jahre nach Ende der Förderung muss die letzte Rate gezahlt werden. Wer nach Ende des Studiums nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt, kann sich von der Rückzahlungspflicht befreien lassen.

Alle deutschen Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben und bei Studienbeginn jünger als 30 Jahre sind, haben Anspruch auf BAföG, doch dürfen sie vor Studienbeginn noch nicht lange berufstätig gewesen sein, nicht den zweiten Bildungsweg nutzen und nicht aufgrund von Krankheit oder Kindererziehung das Studium verspätet aufgenommen haben. Weitere Kriterien für die Gewährung von BAföG sind das Einkommen der Eltern, die Größe der Familie, die Tatsache, ob der Student noch in der elterlichen Wohnung lebt, sowie der Familienstand des Studenten und das eventuelle Einkommen des Ehepartners. Die Kriterien für die Gewährung von BAföG in Abhängigkeit von den Vermögensverhältnissen ändern sich ständig, doch haben diejenigen, deren Eltern nur ein Durchschnittseinkommen erzielen und die Geschwister im studierfähigen Alter haben, gute Chancen auf die Förderung.
Einkommensunabhängig kann ein Darlehen gewährt werden, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist oder die Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, wenn der Student nach dem 18. Lebensjahr fünf Jahre lang erwerbstätig war oder wenn er zu Studienbeginn das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatte.

Studenten, die nicht in der elterlichen Wohnung leben, können gegenwärtig eine monatliche Förderung von höchstens 585 Euro erhalten. Dabei handelt es sich um eine Vollförderung, die gegenwärtig in ungefähr 40 Prozent der Fälle gezahlt wird; die übrigen etwa 60 Prozent erhalten eine Teilförderung, beispielsweise von monatlich 100 Euro. Während des Studiums kann ein Auslandsaufenthalt durch BAföG finanziert werden, wenn er sich positiv auf den Studienfortschritt auswirkt und der Student gute Leistungen erbringt. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Die Höchstdauer für die Zahlung von BAföG liegt je nach Studiengang und Art der Hochschule zwischen sieben und zehn Semestern. Bei Masterstudiengängen erfolgt eine Förderung nur in Verbindung mit einem Bachelor-Studiengang. Ab dem vierten bzw. fünften Semester ist die Gewährung von BAföG an eine bestandene Zwischenprüfung gebunden.

Der Antrag auf BAföG sollte bereits rechtzeitig vor Beginn des Studiums gestellt werden, spätestens jedoch im Monat des Studienbeginns, denn eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.