Disziplin

Disziplin: 1. allgemein Ordnung; Bereitschaft zur Einordnung.

2. Teilgebiet einer Wissenschaft oder einer Sportart (Sportdisziplin).

3. Ethik: Forderungen, Haltungen, Verhaltensweisen, die auf Verwirklichung der äußeren Ordnung, der Stabilität beziehungsweise Funktionsfähigkeit sozialer Prozesse und Einrichtungen gerichtet sind. Für das Arbeiten oder Zusammenleben in verschiedenen Gemeinschaften ist jeweils eine spezifische Disziplin erforderlich. Disziplin kann (äußerlich) erzwungen werden oder aus persönlicher Identifizierung mit den jeweiligen gesellschaftlichen Prozessen erwachsen. Ihr sozialer Inhalt bestimmt den sozialen Charakter der in ihnen geübten Disziplin Selbstdisziplin zielt auf die persönliche Lebensordnung.

Disziplinarbefugnis: Recht zur Eröffnung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens und zur Festlegung einer Disziplinarmaßnahme. Die Disziplinarbefugnis hat kraft Gesetzes in der Regel der Betriebsleiter; er kann sie durch Festlegung in der Arbeitsordnung leitenden Mitarbeitern übertragen (ausgenommen der Ausspruch einer fristlosen Entlassung).

Disziplinarische Verantwortlichkeit: Einstehen müssen des Werktätigen für eine schuldhafte Arbeitspflichtverletzung durch Auferlegung einer Disziplinarmaßnahme. Siehe auch materielle Verantwortlichkeit.

Disziplinarmaßnahme: dem Werktätigen vom Disziplinarbefugten wegen schuldhafter (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verletzung von Arbeitspflichten auferlegte erzieherische Maßnahme. Grundsätzlich sind gesetzlich zugelassen Verweis, strenger Verweis, fristlose Entlassung (in bestimmten Bereichen können rechtliche Regelungen über andere Disziplinarmaßnahme bestehen). Eine Disziplinarmaßnahme bedarf der Schriftform unter Angabe der Gründe. Der Werktätige kann gegen eine Disziplinarmaßnahme innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission beziehungsweise dem Kreisgericht einlegen (Arbeitsstreitigkeiten). Eine Disziplinarmaßnahme erlischt nach bestimmter Zeit (Verweis und strenger Verweis nach 1 Jahr, fristlose Entlassung nach 2 Jahren); der Disziplinar befugte kann sie vorzeitig aufheben. Siehe auch Disziplinarordnung.

Disziplinarordnung: spezielle rechtliche Regelung der Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeit der Werktätigen solcher Betriebe, in denen besonders hohe Anforderungen an die Disziplin gestellt werden müssen, zum Beispiel Staatsorgane, Post, Eisenbahn, Schulen.

Disziplinarrecht: Rechtsnormen, die die disziplinär. Verantwortlichkeit der Werktätigen, das heißt das Einstehen für eine schuldhafte Verletzung der aus dem Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten regeln. Das Disziplinarrecht ist nur anzuwenden, wenn andere Formen der sozialistischen Erziehung nicht ausreichen. Normen des Disziplinarrechts enthalten das Arbeitsgesetzbuch und andere rechtliche Regelungen, wie zum Beispiel die Verordnung über die Pflichten, Rechte und Verantwortlichkeit der Mitarbeiter in den Staatsorganen.

Disziplinarverfahren: Verfahren zur Untersuchung von Verletzungen der Arbeitsdisziplin und zur Entscheidung über die Festlegung einer Disziplinarmaßnahme. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarbefugten einzuleiten und unter Einbeziehung der Werktätigen durchzuführen; der Beschuldigte ist vom Disziplinarbefugten zu hören.