Beweis

Beweis: 1. Logik: in einer Reihe von Schritten erfolgender Nachweis der Wahrheit einer Aussage, der von wahren oder als wahr angenommenen Voraussetzungen ausgeht und sich von Schritt zu Schritt zwingender Überlegungen, meist logische Schlüsse, bedient. Der Beweis durch unmittelbar experimentell-praktische Bestätigung einer Aussage ist nicht Gegenstand der Logik. Bei formaler Auffassung wird ein Beweis durch eine Ableitung dargestellt, in der alle angewendeten Schlussregeln korrekt sind, 1 h. von wahren Prämissen stets zu einer wahren Konklusion führen.

2. Verfahrensrecht: im Gerichtsverfahren die auf Tatsachen beruhende Darlegung der Wahrheit oder Unwahrheit tatsächliche Erscheinungen; die Ableitung einer Erkenntnis aus unbezweifelbaren Voraussetzungen (Prämissen). Beweisarten sind

a) ursprünglich oder unmittelbarer Beweis (die Beweistatsache, aus der sich die Wahrheit der zu beweisenden Tatsache ergibt, wird selbst gestellt);

b) abgeleiteter oder mittelbarer Beweis (die Beweistatsache ist selbst nicht feststellbar, ihre Richtigkeit folgt aber zwingend aus anderen festgestellten Tatsachen);

c) direkter Beweis (die zu beweisende Tatsache wird durch die Wahrheit ihrer Voraussetzungen bewiesen);

d) indirekter oder Indizienbeweis (die Wahrheit der zu beweisenden Tatsache folgt aus der Unmöglichkeit des Gegenteils).

Beweisführung: Pflicht des Gerichts, des Staatsanwalts und des Untersuchungsorgans, alle zur Entscheidung einer Strafsache erforderliche Tatsachen in be- und entlastender Hinsicht durch die gesetzlichen Beweismittel, in der vorgeschriebenen Form unvoreingenommen und wahrheitsgemäß festzustellen.

Beweislast: im Zivilprozess Regel der Rechtsanwendung, wonach die Prozesspartei, die sich auf eine Rechtsfolge beruft, die dieser zugrunde liegenden Tatsachen zu beweisen hat; gelingt der Beweis nicht, erleidet sie rechtliche Nachteile.

Beweismittel: alle Erscheinungen der materiellen Welt (Dinge, Ereignisse, Menschen und deren Handlungen), mit deren Hilfe die Wahrheit anderer tatsächlicher Erscheinungen festgestellt werden kann. Die Rechtspflege verwendet persönliche Beweismittel (Aussagen von Prozessparteien, Angeklagten, Zeugen, Sachverständigengutachten und so weiter) und sachliche Beweismittel (Urkunden, sonstige Aufzeichnungen, Tatwerkzeuge unter anderem Beweisgegenstände).