Berufsausbildungsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe

Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zielt als staatlicher Zuschuss darauf ab, Auszubildende in der Berufsausbildung finanziell zu unterstützen. Die BAB wird während der Ausbildungsdauer jeden Monat gezahlt, sie will die Mobilität der Auszubildenden verstärken und bei Bedarf einen übergreifenden regionalen Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt schaffen. Wer also weite Anreisewege zum Arbeitsplatz in Kauf nehmen muss, darf damit rechnen, durch die Berufsausbildungsbeihilfe finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Aus diesem Grund wird die BAB an Auszubildende gezahlt, die während ihrer ersten Ausbildung nicht im Haus der Eltern wohnen können, weil sich die elterliche Wohnung zu weit entfernt vom Ausbildungsbetrieb befindet. Ganz wichtig bei der Genehmigung ist aber, dass der Azubi bedürftig ist. Er darf also keine Chance haben, die Kosten der Ausbildung für den Lebensunterhalt, für die Fahrtkosten und für alle anderen ausbildungsbedingten Ausgaben selbst aufzubringen. Außerdem ist die deutsche Staatsbürgerschaft bis auf Ausnahmefälle vorgeschrieben.

Zu den geförderten Ausbildungen gehören betriebliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Will man sich also auf eine staatlich anerkannte Ausbildung vorbereiten oder macht man eine berufliche Eingliederung, kann bei Bedarf eine Beihilfe gewährt werden. Schulische Ausbildungen oder eine ergänzende Ausbildung können dagegen nicht unterstützt werden.

Die Höhe der Beihilfe hängt von dem Gesamtbedarf des Auszubildenden ab, der von der Ausbildungsart und von der Unterbringung während der Ausbildung bestimmt wird. Bei einer Unterbringung im Elternhaus liegt der Bedarfssatz derzeit bei 212 Euro, bei auswärtiger Unterbringung fallen 455 Euro an. Hinzu kommen weitere Erstattungen für Mietkosten, Fahrkosten und anderen Aufwendungen, die im Alltag zu begleichen sind.

Bei der Berechnung wird das Einkommen des Auszubildenden, seiner Eltern oder seines Ehegatten angerechnet. Dabei kommen bestimmte Freibeträge zur Anwendung, so dass nur Einkommen angerechnet wird, welches oberhalb der Freibeträge liegt. Insgesamt sind die Regelungen sehr vielfältig, deshalb informiert man sich im besten Fall rechtzeitig und umfassend, bevor man den Antrag auf den Weg bringt.

Rechte und Pflichten eines Auszubildenden

Wie jeder Arbeitnehmer hat auch der Auszubildende Rechte und Pflichten. Zu seinen Rechten gehören vor allem die Zahlung der vereinbarten Vergütung und die Gewährung des branchenüblichen Urlaubs. Sowohl die Höhe der Ausbildungsvergütung als auch der Urlaubsanspruch sind in der Regel im Tarifvertrag der Branche festgehalten, sie sind außerdem Inhalte des Ausbildungsvertrags. Der Abschluss eines schriftlichen Ausbildungsvertrags noch vor dem Beginn der Ausbildung ist ebenfalls ein Recht, das dem Auszubildenden zusteht. Darin sind alle Rechte und Pflichten verbindlich geregelt, damit spätere Streitigkeiten möglichst von Anfang an auszuschließen sind.

Aus dem Ausbildungsvertrag ergeben sich aber auch eine Reihe von Pflichten, denen der Azubi nachzukommen hat. Sie basieren auf dem Berufsbildungsgesetz und sind dort verbindlich geregelt. Die Hauptpflicht des Auszubildenden besteht in der Bemühung, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die für das jeweilige Ausbildungsziel erforderlich ist. Damit ist ein Auszubildender verpflichtet, den gewählten Beruf auch zu erlernen. Zu den weiteren Pflichten gehört es, die übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erledigen. Aus der Verletzung der Sorgfaltspflicht können sich sogar Schadenersatzforderungen gegenüber dem Auszubildenden ergeben. Der Azubi hat außerdem den Anweisungen seines Ausbilders oder seines Abteilungsleiters zu folgen, die geltende Ordnung im Betrieb ist zu beachten. Es besteht weiterhin die Verpflichtung, die Berufsschule zu besuchen, auch die Teilnahme an der Zwischenprüfung und an der Abschlussprüfung gehört zu den Pflichten des Azubis. Im Fall einer Erkrankung ist eine Krankmeldung erforderlich, die üblicherweise am dritten Tag mit einer Krankschreibung des Arztes ergänzt werden muss. Schließlich gehört das Führen des Berichtshefts zu den Pflichten des Auszubildenden, damit ein ordnungsgemäßer Nachweis zu den absolvierten Ausbildungsinhalten erbracht wird. Und schließlich darf der Azubi keine Betriebsgeheimnisse nach außen tragen. Dazu gehören insbesondere vertrauliche Daten wie zum Beispiel Informationen über Kunden, Lagerbestände, Preise, Kalkulationen oder Patente. Diese Pflicht gilt auch nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, wenn der ehemalige Azubi beruflich neue Wege geht.

Wechsel des Ausbildungsbetriebs

Unzufriedenheit im Unternehmen kann dazu führen, dass ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs in Erwägung gezogen wird. Wichtig ist, dass dieser Wechsel nicht vorschnell vollzogen wird. Erst einmal sollte versucht werden, ein klärendes Gespräch im Unternehmen zu führen. Eventuell lassen sich Probleme damit schon aus der Welt schaffen.

Die neue Ausbildungsstelle

Wer seine Ausbildung nicht gleich abbrechen will, jedoch in seinem Unternehmen nicht mehr glücklich ist, sollte einen neuen Ausbildungsbetrieb suchen. Bedacht werden muss bei einer neuen Bewerbung, dass das Bestehen einer Ausbildung erwähnt wird. Das wird Fragen bei dem eventuell neuen Ausbilder aufwerfen. Geschäftliche Kooperationen mit dem derzeitigen Ausbildungsbetrieb sollten möglichst ausgeschlossen werden. Der Grund: Wenn dieser von der Bewerbung bei einem anderen Unternehmen erfährt und es klappt nicht direkt mit dem Betriebswechsel, kann die Zeit für den Azubi sehr schwer werden.

Kündigung beim alten Unternehmen

Eine mögliche Option für den Azubi ist die fristlose Kündigung bei seinem alten Ausbildungsbetrieb. Dann muss er aber die neue Ausbildungsstelle in petto haben. Eine fristlose Kündigung muss gut begründet sein, andernfalls muss die reguläre Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt in der Regel mindestens vier Wochen. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein schlechtes Betriebsklima, ausbildungsfremde Arbeiten oder die fehlende Anleitung durch Fachkräfte sein. Wichtig: Der Grund für die Kündigung wird auch durch den neuen Ausbildungsbetrieb erfragt, daher sollte schon wirklich ein triftiger Grund ausgewählt werden.
Auch ein Aufhebungsvertrag kann in Frage kommen. Hier muss der Arbeitgeber jedoch sein Einverständnis geben. Eine Frist muss in dem Fall nicht eingehalten werden und der Wechsel kann sofort vonstattengehen.

Ausbilder in der Pflicht

Der Ausbilder ist dazu verpflichtet, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen. Hierin werden die bisherigen Tätigkeiten des Azubis dargestellt und bewertet, wobei negative Äußerungen nicht erlaubt sind. Notfalls kann sich ein Azubi ein gutes Zeugnis auch einklagen. Außerdem muss dem Azubi sein noch offenes Gehalt ausgezahlt werden. Überstunden müssen abgegolten sein und auch die freien Urlaubstage müssen gewährt werden.

Abi während der Lehre

Auf den ersten Blick klingt der Ansatz außergewöhnlich, das Abitur während der Lehre nachzuholen. Schließlich hat man meist einen guten Grund dafür, nicht mehr die Schulbank drücken zu wollen, sondern lieber am Arbeitsleben teilzunehmen. Doch vielleicht bietet sich während der Ausbildung die unerwartete Chance, das Abitur nachzuholen, vielleicht erkennt man rechtzeitig, dass die Allgemeine Hochschulreife zu einem wichtigen akademischen Abschluss befähigt, oder vielleicht möchte man sich auch einfach nur rechtzeitig für die Zukunft qualifizieren. In jedem Fall sind die Möglichkeiten vielfältig, neben der Lehre das Abitur nachzuholen.

Zu unterscheiden sind dabei zwei Möglichkeiten. So kann das Abitur in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nachgeholt werden, man kann sich aber auch für einen ganz und gar selbständigen Weg entscheiden. Welche Variante letztlich passend ist, hängt einerseits von den Kosten ab, andererseits liegt es aber auch an den persönlichen Präferenzen, ob man das Abitur durch eine Kooperation mit dem ausbildenden Betrieb nachholen möchte.

Entscheidet man sich für die Kooperation mit dem Arbeitgeber, ist dazu natürlich erforderlich, dass dieser entsprechende Weiterbildungen mit einem passenden Träger anbietet. Das wiederum tun viele Betriebe, die erkannt haben, wie wichtig top-qualifizierte Fach- und Führungskräfte für den Erfolg eines Unternehmens sind. Aus einer Kooperation zwischen dem Betrieb und einem Bildungsträger ergibt sich dann die Möglichkeit, das Abitur nachzuholen, häufig leistet der Arbeitgeber sogar seinen Beitrag zu den Kosten.

Alternativ kann man sich entscheiden, an einer der unzähligen Weiterbildungsveranstaltungen für den zweiten Bildungsweg teilzunehmen. In Frage kommt das Abendgymnasium, doch auch andere Bildungsträger bieten Lehrgänge und Ausbildungen an, die mit der Allgemeinen Hochschulreife enden. Solche Maßnahmen sind von dem Azubi zwar meist aus eigener Tasche zu zahlen, dafür ist er aber vollständig unabhängig von seinem Arbeitgeber und kann die gewünschte Maßnahme individuell durchführen, abschließen, bei Bedarf verlangsamen oder auch beschleunigen. Welche Variante letztlich am besten passt, bleibt der Einzelfallprüfung vorbehalten.

Wie führt man ein Berichtsheft?

Das Berichtsheft ist nach dem Berufsbildungsgesetz vorgeschrieben, schon unzählige Generationen von Auszubildenden mussten das wichtige Dokument regelmäßig pflegen. Die Einzelheiten sind in der Ausbildungsordnung enthalten, doch in allen Berufen gilt, dass ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft eine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist. In der mündlichen Abschlussprüfung hat der Prüfer sogar das Recht, sich unmittelbar auf die Inhalte zu beziehen. Deshalb ist es gerade bei der Vorbereitung auf die Prüfung wichtig, sich die maßgeblichen Inhalte noch einmal zu vergegenwärtigen.

Nach der Ausbildungsordnung muss der ausbildende Betrieb genügend Zeit einräumen, um das Berichtsheft während der Arbeitszeit führen zu lassen. Vor allem in kleinen und mittleren Betrieben ist das allerdings wenig realistisch, wenn der Auszubildende als vollwertige Arbeitskraft anerkannt ist. Um vor der Prüfung größeren Stress zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Ausbildungsheft von Anfang an regelmäßig zu führen. Das Heft selbst ist beim Ausbildungsbetrieb erhältlich, die formalen Vorgaben sind einzuhalten. Üblicherweise werden die ausgeübten Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in chronologischer Reihenfolge in Stichpunkten aufgeführt. Auch ein Abriss des Berufsschulunterrichts gehört zum Führen des Berichtshefts dazu. Im besten Fall macht man sich zur täglichen Arbeit im Betrieb wie auch zum Schulunterricht einige Notizen, damit der Inhalt später wieder abrufbar ist und nicht vergessen wird. Schließlich schreibt sich ein Berichtsheft besser, wenn man den einen oder anderen Inhalt noch frisch in Erinnerung hat. In einigen Ausbildungsberufen ist es heute auch möglich, das Berichtsheft online zu führen. Das erleichtert die Aufbewahrung und ist insgesamt auch deutlich übersichtlicher.

Auszubildende, die sich mit den formalen Vorschriften an das Berichtsheft nur schwer anfreunden, mögen sich getröstet fühlen, denn letztlich ist das Dokument ein wichtiger Nachweis für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Damit weist der Ausbilder nach, dass er alle Inhalte ordnungsgemäß vermittelt hat, und auch der Auszubildende hat die Sicherheit, alle für die Prüfung erforderlichen Ausbildungsinhalte erlernt zu haben.

Verkürzte Ausbildung

Die Dauer einer Ausbildung beträgt in der Regel drei Jahre, doch es gibt unterschiedlichste Möglichkeiten, diese drei Jahre deutlich zu verkürzen. Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann mit einer Verkürzung zwischen sechs und 12 Monaten rechnen und ist damit sehr viel früher mit der Ausbildung fertig. Wer eine solche verkürzte Ausbildung plant, ist aber immer gut damit beraten, schon frühzeitig alles Nötige in die Wege zu leiten, denn immerhin müssen in der Regel die zuständige Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer dieser Verkürzung zustimmen, und auch der Ausbilder hat ein Wörtchen mitzureden. Auch die Genehmigung der erforderlichen Anträge nimmt einige Zeit in Anspruch, deshalb lohnt es sich, das Verfahren frühzeitig anzustoßen.

Die Möglichkeiten der Verkürzung sind zu Beginn und während der Ausbildung gegeben. Zu den gängigen Ursachen gehören die Anrechnung einer beruflichen Vorbildung, die Verkürzung der Ausbildungszeit auf Antrag und die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung. So kann die Allgemeine Hochschulreife oder die Fachhochschulreife zur verkürzten Ausbildung befähigen, wenn für den Ausbildungsgang kein Abitur erforderlich ist. Auch eine vorhergehende ähnliche berufliche Ausbildung kann angerechnet werden, womit die Ausbildungsdauer wiederum zu verkürzen ist. Die Verkürzung der Ausbildungszeit auf Antrag ist möglich, wenn die schulischen und die beruflichen Leistungen während der Ausbildung das zulassen. Ist also der Auszubildende sehr gut in der Berufsschule, glänzt er mit überzeugenden Schulnoten und ist auch seine Leistung im Betrieb solide und zuverlässig, bestehen gute Chancen, einen Antrag auf Verkürzung zu stellen und genehmigen zu lassen. Diese Voraussetzungen sind auch zu erfüllen, wenn eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung angestrebt wird.

In der Regel heißt es also, durch gute Leistungen positiv aufzufallen, wenn man die Ausbildung verkürzen möchte. Das wiederum sollte mit etwas gutem Willen durchaus möglich sein, denn schließlich erhält man nach dem Ende der Ausbildung ein deutlich höheres Einkommen, das als Anreiz zum Lernen durchaus geeignet sein kann.

Kündigungsschutz für Auszubildende und Berufsanfänger

Wer eine Ausbildung antritt, muss sich zunächst wie jeder Arbeitnehmer in einer Probezeit bewähren. Die Probezeit wird schriftlich im Ausbildungsvertrag vereinbart und darf maximal 4 Monate dauern. Während dieser Zeit sollten Auszubildende auf besonders gute Führung achten, denn sie unterliegen keinerlei Kündigungsschutz und können von einem Tag auf den anderen entlassen werden - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen.

Nach der Probezeit: Keine Kündigung ohne schweres Fehlverhalten

Nach Ablauf der Probezeit ändert sich die Rechtslage dramatisch: Auszubildende genießen nun einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser richtet sich nicht nach dem für normale Arbeitnehmer gültigen Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sondern nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nur der Auszubildende selbst kann das Ausbildungsverhältnis ordentlich, d. h. mit einer Frist von vier Wochen, kündigen. Dem Arbeitgeber bleibt nur die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung - hierfür müssen allerdings schwerwiegende Pflichtverstöße seitens des Auszubildenden vorliegen. Der Ausbilder darf die Kündigung außerdem nicht aus heiterem Himmel aussprechen, sondern muss den Auszubildenden mindestens einmal durch eine Abmahnung vorwarnen. Gründe für eine Abmahnung bzw. eine fristlose Kündigung können beispielsweise sein:

Selbst bei derartigem Fehlverhalten ist die Kündigung jedoch nur wirksam, wenn der Arbeitgeber sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden der Verstöße ausspricht - und zwar schriftlich unter detaillierter Anführung der Gründe. Falls vorhanden, muss außerdem der Betriebsrat angehört werden.

Bei Übernahme: Voller Kündigungsschutz

Wird der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung vom Ausbildungsbetrieb in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen, hat er einen Vorteil gegenüber anderen Berufsanfängern: Während Arbeitnehmer normalerweise an jedem neuen Arbeitsplatz eine 6-monatige Probezeit überstehen müssen, wird dem ehemaligen Azubi seine Ausbildungszeit auf die Probezeit angerechnet. Das bedeutet: Ab dem ersten Arbeitstag genießt er umfassenden Kündigungsschutz.